Satzung des Fördervereins Kindergarten Zwergenland e.V., Solingen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein des Kindergarten Zwergenland e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Solingen.
Das Rechnungsjahr ist das Geschäftsjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung 1977, zugunsten des Kindergarten Zwergenland e.V.
Er erstrebt keinen Gewinn, seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Verein fördert insbesondere:
- Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Arbeits- und Einrichtungsmaterial.
- Förderung von Ausflügen
- Übernahme von Honoraren für Referate, Dichterlesungen, Künstlern bei Veranstaltungen und Festen für die Kinder.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben. Mitglieder des Vereins können werden:
- Erziehungsberechtigte der Kinder des Kindergartens
- Körperschaften, Gesellschaften, Vereine, die einen mit dem Vorstand zu vereinbarenden
- Jahresbeitrag leisten.
- Einzelpersonen, denen durch die Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft verliehen wird.
- Erziehungsberechtigte ehemaliger Kindergartenkinder
Die Mitgliedschaft endet durch: - Kündigung
- Ausschluß des Mitglieds
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären und nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.) zulässig.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende zu. Gründe hierzu können nur in Änderung der grundsätzlichen Bedingungen des Kindergartens liegen.
Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen erlischt automatisch, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Eltern nicht schriftlich um eine Verlängerung nachsuchen.
Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft, sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.
Ein Mitglied kann von der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, wenn: - es das Ansehen und den Zweck des Vereins gefährdet
- ein Beitragsrückstand von 3 Monaten besteht
Das auszuschließende Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstands, innerhalb einer Frist von einem Monat, nach schriftlicher Mitteilung des Ausschusses beim Vorstand einen schriftlichen, begründeten Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung stellen. Der Ausschluss bleibt wirksam, wenn er von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
Bei ihrem Ausscheiden haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Vereinsvermögen
Der Beitrag beträgt monatlich 10 EURO. (Stand Jahreshauptversammlung vom 5. Oktober 2010)
Der Förderverein nimmt darüber hinaus Spenden in jeder Höhe entgegen.
Vereinsmitglieder, die keine Kinder im Kindergarten haben, bestimmen selbst über die Höhe ihrer Beiträge.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitglieder
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
sowie den Erzieher/innen als beratende Personen.
Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Personen zur Beratung hinzuziehen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verein aus, so übernimmt kommissarisch das zweite Vorstandsmitglied dessen Geschäfte. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, zwecks Ergänzungswahl, ist innerhalb von 8 Wochen einzuberufen.
Der Vorstand leitet im einzelnen die sich aus § 2 der Satzung ergebenden Arbeiten des Vereins und beschließt über die Verwendung der Mittel. Bei der Verteilung der Mittel über EURO 1.550,– im Einzelfall ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Darlehensaufnahme ist ausgeschlossen.
Der Vorstand entscheidet einstimmig. Bei Unstimmigkeit des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und leitet die Mitgliederversammlung.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Einhaltung der Ladefrist von 8 Tagen binnen 2 Monaten nach Geschäftsjahresbeginn einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens 4 Mitglieder dies schriftlich beantragen. Jede satzungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfers entgegen und beschließt:
- die Entlastung des Vorstands
- über Anträge
Sie wählt den Vorstand und den Kassenprüfer, die die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens überprüfen.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Stimmübertragung ist ausgeschlossen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden.
Mitglieder. Bei Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt.
§ 8 Auflösen des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem Kindergarten Zwergenland e.V. zu. Der Vorstand wird zum Liquiditeur bestellt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 26.09.2001 beschlossen und in Kraft gesetzt worden.