Satzung des Vereins: Kindergarten Zwergenland e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Kindergarten Zwergenland e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in 42653 Solingen, Flockertsholz 1
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Solingen eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 5253 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins müssen sein 90% aller Erziehungsberechtigten, die die Einrichtung des Vereins für Ihre Kinder in Anspruch nehmen, dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erziehungsberechtigten ihrer Zahl nach sowohl für die laufende Beschlussfassung als auch für Änderungen der Satzung die erforderliche Mehrheit haben.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die §2 dieser Satzung unterstützt.
Erziehungsberechtigte, deren Kinder die Tageseinrichtung für Kinder des Vereins besuchen, müssen Mitglied des Vereins werden. Sie bilden die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft, alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder. Im Einzelfall können auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung passive Mitglieder Stimmrecht erhalten, vor allem dann, wenn sie Mitglieder des Vorstandes sind. Bis zur Inbetriebnahme der geplanten Tageseinrichtung für Kinder ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und der Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Eine Ausnahme bildet die Kündigung zum Ende des zweiten Quartals. Diese Kündigung kann nur zum Ende des Kindergartenjahrs erfolgen, es sei denn, der freiwerdende Platz wird durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt.
(5) Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, erlischt automatisch, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Eltern nicht schriftlich um eine Verlängerung nachsuchen. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. §8) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§6 Organe
Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung
(3) der Elternrat
(4) der Kindergartenrat
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden und einem Kassenwart. Wählbar sind aktive und fördernde Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind. In Einzelfällen kann, mit 2/3 Mehrheit der, zur Mitgliederversammlung erschienenen Elternschaft, eine jährlich befristete Doppelfunktion als Angestellte(r) des Vereins und Vorstandstätigkeit genehmigt werden, Die Einzelheiten der Tätigkeiten sind der Elternschaft vorzutragen. Der Vereinszweck gem. §2 der Satzung muss erfüllt sein.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und Ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alte Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
- Satzungsänderungen (§ 11)
- Auflösung des Vereins (§ 13)
- den jährlichen Vereinshaushalt
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Festsetzung des Beitrags (§ 5)
(5) Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, Innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Elternrat
Die Mitgliederversammlung wählt den Elternrat. Der Elternrat hat insbesondere die Aufgabe, das Interesse der Erziehungsberechtigten für die Arbeit des Kindergartens zu beleben und die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Träger des Kindergartens und den im Kindergarten pädagogisch tätigen Kräften sowie dem Jugendamt und den sonst zuständigen Behörden zu fördern. Er ist vor der Einstellung und Entlassungen der pädagogisch tätigen Kräfte zu hören. Der Elternrat kann Vertreter des Trägers, der pädagogisch tätigen Kräfte oder andere Fachleute zu seinen Beratungen hinzuziehen.
§ 10 Kindergartenrat
Der Elternrat bildet gemeinsam mit den Vertretern des Trägers und der im Kindergarten pädagogisch tätigen Kräften den Kindergartenrat.
Der Kindergartenrat hat insbesondere die Aufgabe:
· Die Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit zu bearbeiten.
· Grundsätze für die Aufnahme von Kindern in den Kindergarten zu vereinbaren.
· sich um die erforderliche räumliche und sachliche Ausstattung und um eine ausreichende und qualifizierte personelle Besetzung zu bemühen.
· die Erziehungsberechtigten umfassend zu informieren und an der Willensbildung zu beteiligen.
Das Landesjugendamt kann weitergehend Formen des Zusammenwirkens von Erziehungsberechtigten, Trägern und pädagogisch tätigen Kräften zulassen.
§ 11 Satzungsänderungen
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Solingen, den 24.09.2012